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Autounfall: Autounfallversicherungen und Autounfallschadenregulierung

 

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Hat es gekracht, dürfen Unfallopfer mit Schäden am eigenen Wagen einen Sachverständigen einschalten. Was der ermittelt, muss die gegnerische Versicherung zahlen – und die Kosten für das Gutachten selbst. Das gilt nur, wenn der Schaden über der so genannten Bagatellgrenze liegt – meist 1.000 Euro. Nur in einigen bayerischen Gerichtsbezirken sind es 1.500 Euro. Ist der Schaden geringer, muss ein Kostenvoranschlag der Werkstatt für die Schadensberechnung reichen. Der Gutachter beurteilt den Restwert des Unfallwagens. Liegt der zum Beispiel bei 3.000 Euro und beträgt der Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug ohne Unfallschaden 11.000 Euro, muss die Versicherung 8.000 Euro zahlen. Bei einer solchen Abrechnung setzen Versicherungen den Restwert aber gern sehr hoch an oder verlangen vom Geschädigten, dass er mehrere Angebote für das Unfallauto einholt. Dabei reicht es, das Auto zu dem im Gutachten genannten Wert zu verkaufen – es sei denn, die Versicherung bietet selber mehr (Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 219/98).

Ein unabhängiger Gutachter ist unverzichtbar. Die Angebote der Versicherer, eigene Gutachter zu schicken, versprechen eine bequeme Abwicklung. Es bleibt aber die Befürchtung, dass solche Gutachter den Schaden herunterspielen. Besser klingen Angebote von Versicherern, die unabhängige Gutachterunternehmen einschalten. Doch auch freie Unternehmen sind es oft nicht. Eine Alternative wären Gutachter der Dekra oder des Tüvs.

Auch die Schadenschnelldienste der Versicherer sind nichts für Skeptiker. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat 1999 die Autobahn- Notrufsäulen übernommen, dazu gibt es das Notfon 0 800/6 68 36 63 zum schnellen Kontakt zur Autoversicherung des Gegners. Das verspricht bequeme Regulierung. Der Geschädigte braucht sich nicht zu kümmern, bekommt einen Mietwagen, das kaputte Auto wird abgeholt, in die Werkstatt geschleppt und zurückgebracht. Doch Bequemlichkeit ist nicht alles. Geschädigte haben mitunter auch Anspruch auf Ersatz der Wertminderung, bei Personenschäden auf eine Haushaltshilfe oder auf Auslagenpauschalen. Diese Ansprüche fallen bei der bequemen Regulierung leicht unter den Tisch. Wer sich einmal auf den Gutachter der Versicherung eingelassen hat, muss bei späteren Zweifeln ein zweites Gutachten selbst bezahlen. Deshalb ist die Suche nach einem eigenen Fachmann ratsam – auch wenn sie schwierig ist.

Weil kein Versicherungslaie absehen kann, wie viel ihm zusteht, darf jedes Unfallopfer einen Anwalt einschalten – auf Kosten der gegnerischen Versicherung. Das gilt selbst in eindeutigen Fällen und auch wenn die Versicherung zahlen will. Denn es soll „Waffengleichheit“ herrschen, meint etwa das Amtsgericht Pforzheim (Az. 2 C 590/01). Die Sorge, etwa bei einer eigenen Teilschuld den Anwalt dann doch zahlen zu müssen, ist unbegründet. So bleibt der Gang zur Kanzlei kostenlos. Für ein erstes Kurzgespräch nehmen viele Anwälte nichts. Weiteres Argument für den Gang zum Anwalt: Bei kleinen Schäden prüft die eigene Versicherung nicht selten nur oberflächlich, ob ihr Kunde unschuldig ist und räumt kurzerhand eine Teilschuld ein. Für die Versicherung ist das relativ risikolos: Da der Kunde so seinen Schadenfreiheitsrabatt verliert, zahlt er künftig höhere Prämien. Schließlich hilft der Anwalt, wenn sich alles hinzieht. Bei Verletzten versuchen einige Versicherer systematisch, das gegnerische Opfer weich zu klopfen. Mitunter wird so etwas erst vom Gericht gewürdigt. So erhöhte das Oberlandesgericht Nürnberg nachträglich das Schmerzensgeld für einen Biker: Der Versicherer habe unredlich gehandelt durch „unangemessenes Taktieren, fadenscheinige Einwände und grundloses Verzögern“ (Az. 6 U 3535/96).

 

Nach dem Unfall

Nach einem Crash sollten Sie umgehend anhalten, Warnblinklicht und Warndreieck einschalten.

• Bei kleineren Schäden nicht unnötig den Verkehr blockieren, vielmehr muss die Fahrbahn schnellstmöglich geräumt werden.

• Umriss der Autos mit Kreide markieren. Noch besser: Von unterschiedlichen Standpunkten aus Fotos machen.

• Bei Verdacht auf Alkohol oder Drogen, einem vorgetäuschten, provozierten Unfall oder bei Verletzten sollte unbedingt die Polizei unter 110 oder 112 gerufen werden. Sonst muss die Polizei nicht geholt werden. Wird sie doch gerufen, muss sie auch kommen – bei Blechschäden kann das dauern. Viele Geschädigte glauben, sie verhelfe ihnen zu ihrem Recht. Doch bei kleinen Schäden stellt sie nur ohne Beweisaufnahme die Personalien und den Sachverhalt fest.

• Füllen Sie gemeinsam mit dem Unfallgegner den „Europäischen Unfallbericht“ aus, der als Formular schon im Auto liegen sollte. Dort nur den Hergang schildern, kein Schuldanerkenntnis abgeben.

• Kennzeichen notieren, ebenso Adressen von Fahrer und Zeugen.

• Möglichst rasch einen Anwalt aufsuchen. Ihrer eigenen Versicherung müssen Sie den Schaden innerhalb einer Woche melden.

• Läuft ein Ermittlungsverfahren oder ein Bußgeldbescheid gegen Sie, müssen Sie dies der Versicherung mitteilen.

• Ist der Gegner im Ausland versichert, den Unfall ans Deutsche Büro Grüne Karte melden: Postfach 10 14 02, 20009 Hamburg.

 

Die gegnerische Haftpflicht ersetzt den Schaden zu 100 Prozent nur, wenn ihr Kunde allein schuld ist. Trifft den Geschädigten eine Teilschuld, zum Beispiel 30 Prozent, weil er zu schnell fuhr, wird gekürzt. Der Schadenersatz besteht im Wesentlichen aus:

Reparatur: Reparaturkosten und Wertminderung dürfen nicht über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts liegen (BGH, Az. VI ZR 66/98). Das gilt nur in der Haftpflicht, in der Kasko gilt maximal der Wiederbeschaffungswert. Entsteht durch die Reparatur eine Wertverbesserung, zum Beispiel durch Einbau eines neuen Motors, müssen Sie einen Teil selbst zahlen. Manche Gesellschaft verzichtet auf diesen „Abzug Neu für Alt“, wenn Sie in eine ihrer Werkstätten fahren. Der Wagen muss aber nicht repariert werden. Sie dürfen auch den Betrag aus dem Gutachten (ohne Mehrwertsteuer) verlangen und mit der Beule weiterfahren.

Totalschaden: Liegen die Reparaturkosten über der 130-Prozent-Grenze, zahlt die Versicherung den Betrag, den ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen Händler kosten würde. Abgezogen wird der Restwert, den das Schrottauto noch hat. Auch An- und Abmeldekosten sowie das neue Kennzeichen zahlt die Versicherung.

Wertminderung: Ist der Wagen weniger als 100.000 Kilometer gelaufen, war unfallfrei und – von Ausnahmen abgesehen – jünger als fünf Jahre, wird auch der Wertverlust ausgeglichen: bei Gebrauchten etwa 10 bis 15 Prozent der Reparatursumme, bei Neuwagen bis 30 Prozent.

Mietwagen: Bei Totalschaden wird meist für bis zu 14 Tage ein Mietwagen gestellt. Einen Teil der Rechnung muss der Nutzer selbst bezahlen, da er Kosten am eigenen Pkw spart. Bisher waren das meist 15 Prozent, doch neuere Rechtsprechung verlangt nur 5 Prozent (Amtsgericht Rosenheim, Az. 14 C 406/92). Wer auch diesen Abzug vermeiden will, wählt einen um eine Klasse kleineren Mietwagen. Vorher sollten Sie mit zwei bis drei Anrufen Preise vergleichen (Az. 7 U 296/93). Den Mietwagen erhält aber nur, wer mindestens 20 Kilometer täglich fährt, sonst wäre ein Taxi billiger (Landgericht Baden- Baden, Az. 120/02). Auch Radfahrer erhalten Nutzungsausfall: etwa 10 Euro täglich (Kammergericht Berlin, Az. 18 U 276/92).

Personenschäden: Sofort zum Arzt gehen, sonst werden die Beschwerden eventuell nicht als Unfallfolge anerkannt. Was selbst mancher Anwalt vergisst: Fallen Hausfrau oder Hausmann aus, besteht Anspruch auf eine Haushaltshilfe.

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